Norm
ABGB §1158 IRechtssatz
Auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnisse enden durch Zeitablauf. Der Ablauf der Vertragsdauer beendet das Dienstverhältnis insoferne automatisch, als es weder einer Kündigung noch sonst eines Hinweises oder sonst einer Erklärung bedarf. Wohl können aber Dienstverträge auf bestimmte Zeit einvernehmlich oder vorzeitig aus wichtigem Grund aufgelöst werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021625Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_009OBA00168_9000000_001