RS OGH 1990/9/12 9ObA168/90

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Veröffentlicht am 12.09.1990
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Norm

ABGB §1158 I

Rechtssatz

Auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnisse enden durch Zeitablauf. Der Ablauf der Vertragsdauer beendet das Dienstverhältnis insoferne automatisch, als es weder einer Kündigung noch sonst eines Hinweises oder sonst einer Erklärung bedarf. Wohl können aber Dienstverträge auf bestimmte Zeit einvernehmlich oder vorzeitig aus wichtigem Grund aufgelöst werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021625

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_009OBA00168_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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