Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Nur einen Verzicht auf unabdingbare Ansprüche kann der Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht wirksam abgeben. Er kann sich jedoch über an sich unverzichtbare Ansprüche auch während des aufrechten Dienstverhältnisses wirksam vergleichen, wenn dadurch strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden; ein solcher Vergleich kann nur nach den allgemeinen Regeln angefochten werden. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anfechtung, zwingend, Anspruch, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Bestehen, Dienstrecht, ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029958Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022