RS OGH 1990/9/12 11Os73/90, 13Os108/90, 14Os94/92, 11Os80/93, 14Os184/93 (14Os185/93), 14Os177/96, 1

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Veröffentlicht am 12.09.1990
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Norm

StPO §281 Abs1 Z11

Rechtssatz

Sämtliche Anwendungsfälle des § 281 Abs 1 Z 11 StPO stellen nicht darauf ab, ob eine Unrechtsfolge im konkreten Fall unvertretbar oder unangemessen ist (insoweit kommt nur die Anfechtung im Weg der Berufung in Frage), sondern vielmehr darauf, ob dem Erstgericht bei der Strafbemessung eine fehlerhafte Rechtsanwendung unterlief; eine solche liegt aber nur vor, wenn das Erstgericht der Urteilsbegründung zufolge für den Strafausspruch Kriterien heranzog, die den im Gesetz normierten - und dem Gericht bei seiner Entscheidung keinen Ermessensspielraum einräumenden - Strafzumessungsvorschriften in unvertretbarer Weise widersprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0099954

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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