Norm
StPO §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Sämtliche Anwendungsfälle des § 281 Abs 1 Z 11 StPO stellen nicht darauf ab, ob eine Unrechtsfolge im konkreten Fall unvertretbar oder unangemessen ist (insoweit kommt nur die Anfechtung im Weg der Berufung in Frage), sondern vielmehr darauf, ob dem Erstgericht bei der Strafbemessung eine fehlerhafte Rechtsanwendung unterlief; eine solche liegt aber nur vor, wenn das Erstgericht der Urteilsbegründung zufolge für den Strafausspruch Kriterien heranzog, die den im Gesetz normierten - und dem Gericht bei seiner Entscheidung keinen Ermessensspielraum einräumenden - Strafzumessungsvorschriften in unvertretbarer Weise widersprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0099954Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022