- 1 Ob 656/90
Veröff: SZ 63/153
- 1 Ob 535/92
Auch; Veröff: JBl 1992,702
- 5 Ob 501/93
Beisatz: Ebenso, wenn die steuerliche Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs 1 EStG (Gewinnermittlung durch Bilanzierung) erfolgt. (T1)
- 7 Ob 629/94
Auch; Beisatz: Die Beurteilung, dass ein solcher Zeitraum zur Gewinnung eines verlässlichen Ergebnisses nicht ausreiche und daher ein längerer Zeitraum der Entscheidung zugrundezulegen ist, stellt eine Tatfrage dar, die das Rekursgericht endgültig entscheidet. (T2)
- 3 Ob 184/94
Veröff: SZ 67/221
- 1 Ob 549/95
Vgl; Beisatz: Muss jedoch für konkrete vergangene Zeitabschnitte geprüft werden, ob das Einkommen des Unterhaltspflichtigen einer Unterhaltsverpflichtung entsprochen hat, dann ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners genau für diese Unterhaltsperioden zu ermitteln. (T3)
- 1 Ob 2040/96y
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2040/96y
Beis wie T1
- 1 Ob 2082/96z
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Diese Grundsätze gelten im allgemeinen auch im Sicherungsverfahren. (T4)
- 4 Ob 2025/96i
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2025/96i
Auch
- 9 Ob 302/97w
- 1 Ob 12/98s
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Es sollen Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeit zurückzuführen sind, ausgeschalten werden, weil nur so eine verlässliche Bemessungsgrundlage gefunden werden kann. (T5)
- 7 Ob 52/98t
Vgl auch; Beisatz: Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre ist ganz allgemein bei selbständig Erwerbstätigen maßgeblich, sofern nicht gesicherte aktuelle Daten zur Verfügung stehen. (T6)
- 3 Ob 395/97b
Beis wie T3; Beisatz: Wobei allerdings auf die konkreten Indikatoren für die Unternehmensaussichten Bedacht zu nehmen ist. (T7)
- 9 Ob 256/98g
Beis wie T6; Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, dass dieser Grundsatz nur dann gelten soll, wenn nicht aktuellere Daten zur Verfügung stehen, sondern nur, dass nicht nur (allein) auf Grundlage des bisher vorliegenden Ergebnisses die Unterhaltsbemessung vorgenommen werden soll. (T8)
- 4 Ob 319/98k
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5
- 5 Ob 38/99w
Vgl auch; Beisatz: "Betriebseinnahmen - Betriebsausgabenrechner" gemäß
§ 4 Abs 3 EStG 1988. (T9)
Beis wie T4; Beis wie T1; Beis wie T5
- 1 Ob 97/99t
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6 nur: Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre ist ganz allgemein bei selbständig Erwerbstätigen maßgeblich. (T10)
Beisatz: Hier: Steuerberater. (T11)
- 4 Ob 102/99z
Auch; Beis wie T11
- 7 Ob 48/00k
- 1 Ob 179/00f
Vgl auch; Beis wie T3
- 4 Ob 293/00t
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 91/01y
Auch; Beis wie T10
- 3 Ob 248/00t
Beis wie T3
- 9 Ob 68/01t
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T10
- 3 Ob 202/01d
Vgl; Beis wie T3
- 5 Ob 29/04g
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T5 nur: Es sollen Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeit zurückzuführen sind, ausgeschalten werden. (T12)
Beisatz: Der in Anlehnung an eine Entscheidung eines Gerichts zweiter Instanz EFSlg 67.920 vertretenen Auffassung, Unterhaltsbemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige könnte auch ein Zeitraum von nur sieben Monaten im letzten Jahr sein, kann nicht zugestimmt werden. (T13)
Beisatz: Wird der Unterhalt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, so ist, soweit feststellbar, das im jeweiligen Zeitraum erzielte tatsächliche Einkommen maßgebend. Soll jedoch der Unterhalt für die Zukunft festgesetzt werden, so ist bei selbständig Erwerbstätigen regelmäßig das Durchschnittseinkommen der letzten drei, der Beschlussfassung vorangehenden Wirtschaftsjahre festzustellen. Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist nämlich immer maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde. (T14)
- 3 Ob 181/04w
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 294/03d
Auch
- 7 Ob 143/05p
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T1
- 5 Ob 254/05x
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6
- 1 Ob 156/06g
Vgl auch; Beis wie T14 nur: Wird der Unterhalt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, so ist, soweit feststellbar, das im jeweiligen Zeitraum erzielte tatsächliche Einkommen maßgebend. (T15)
- 10 Ob 8/07k
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T15
Veröff: SZ 2007/30
- 4 Ob 203/07t
Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T14 nur: Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist immer maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde. (T16)
Bem: Ob diese Überlegungen auch auf freie Dienstnehmer zutreffen, wird hier bewusst offen gelassen. (T17)
- 3 Ob 250/07x
Vgl auch; Beis wie T3
- 3 Ob 134/09s
Auch; Beis wie T3
Veröff: SZ 2009/156
- 7 Ob 80/10f
- 4 Ob 97/10h
Vgl; Beis wie T10
- 4 Ob 229/10w
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Es ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall des Zusammentreffens von Einkünften aus selbständiger und aus unselbständiger Tätigkeit. (T18)
- 4 Ob 194/11z
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 194/11z
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T16; Beisatz: Die heranzuziehenden Beobachtungszeiträume hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T19)
- 7 Ob 30/12f
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 30/12f
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T15
- 7 Ob 226/11b
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 226/11b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die unterhaltsberechtigte Person musste zu Beginn ihrer selbständigen Tätigkeit einen geringen Verlust hinnehmen, der ihr Einkommen schmälerte, was auch berücksichtigt wurde. Dass die Vorinstanzen analog wie beim selbständigen Unterhaltspflichtigen das Durchschnittseinkommen der unterhaltsberechtigten Person für die letzten drei Wirtschaftsjahre heranzogen, wurde als zweckmäßig nicht beanstandet. (T20)
- 7 Ob 80/13k
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 80/13k
Auch; Auch Beis wie T14; Auch Beis wie T15; Auch Beis wie T16
- 2 Ob 150/13t
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 150/13t
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T19
- 6 Ob 186/14t
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 186/14t
Auch
- 3 Ob 175/14b
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 175/14b
Auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T19
- 3 Ob 188/15s
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 188/15s
Auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beis wie T15
- 1 Ob 8/16g
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 8/16g
Vgl; Beis wie T14; Beis wie T19
- 10 Ob 110/15x
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 110/15x
Beis wie T14; Beis wie T19
- 7 Ob 220/16b
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 220/16b
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T10
- 4 Ob 87/17y
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 87/17y
Auch; Beis wie T14; Beis wie T15
- 6 Ob 89/17g
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 89/17g
Auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Bei Unterhalt für konkrete vergangene Zeiträume ist die finanzielle Leistungsfähigkeit im „jeweiligen Zeitraum“ maßgebend, worunter regelmäßig das konkrete Kalenderjahr zu verstehen ist. Dies gilt auch für den Zuspruch eines für die Vergangenheit geltend gemachten Sonderunterhaltsbegehrens. (T21)
- 8 Ob 5/17v
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T10; Beis wie T16; Beisatz: Bei schwankenden Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist immer auf die konkreten Indikatoren für die Unternehmensaussichten Bedacht zu nehmen. (T22)
- 3 Ob 46/18p
Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T15
- 5 Ob 103/18k
Vgl auch; Beis wie T15
- 1 Ob 13/19x
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T21 nur: Bei Unterhalt für konkrete vergangene Zeiträume ist die finanzielle Leistungsfähigkeit im „jeweiligen Zeitraum“ maßgebend, worunter regelmäßig das konkrete Kalenderjahr zu verstehen ist. (T23)
Beisatz: Hier: Zum „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“. Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T24)
- 2 Ob 211/18w
Auch; Veröff: SZ 2019/53
- 3 Ob 127/19a
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T14
- 8