- 1 Ob 651/90
Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455
- 10 Ob 503/93
nur: Er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. (T1)
Veröff: RdM 1994,27 (Kopetzki)
- 10 Ob 286/99b
Auch
- 3 Ob 87/00s
Auch; Beisatz: Hier: Blutegelbehandlung. (T2)
- 5 Ob 162/03i
Vgl; nur: Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern. (T3)
Beisatz: Mangels Indikation für eine Kaiserschnittentbindung ist der Patientin nicht ungefragt zu erläutern, welche Behandlungs-(Entbindungs-)methoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht, solange der Arzt eine Methode anwendet, die dem medizinischen Standard genügt. (T4)
- 7 Ob 299/03a
Vgl; Beis wie T4
- 7 Ob 15/04p
Auch; nur T1
- 5 Ob 121/06i
nur T1; nur T3
- 7 Ob 129/06f
Auch; nur T1
- 9 Ob 76/06a
nur T1
- 7 Ob 50/07i
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt. (T5)
- 3 Ob 11/08a
Auch; Beisatz: Hier: Wahl zwischen verschiedenen Arten der Anästhesie. (T6)
- 5 Ob 290/08w
Vgl; Beisatz: Entscheidend für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien erfährt, die ihn in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken. (T7)
Beisatz: Nach dem Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann. (T8)
- 8 Ob 30/11m
Vgl auch; Beis wie T4
- 5 Ob 9/11a
Vgl auch; Beisatz: Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. (T9)
- 7 Ob 64/11d
Auch; nur T1
- 1 Ob 9/11x
Vgl auch; Beis wie T7
- 1 Ob 215/11s
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 215/11s
nur T1
- 9 Ob 52/12f
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T10)
- 4 Ob 241/12p
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 241/12p
nur T1; nur T3; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben. (T11)
- 9 Ob 32/12i
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 32/12i
Auch
- 2 Ob 194/13p
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 194/13p
nur T3; Beis wie T4; Beis wie T11
- 6 Ob 214/14k
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 214/14k
Auch; Beis wie T7; Beis wie T9
- 3 Ob 22/15d
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 22/15d
Auch; nur T3
- 1 Ob 39/16s
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 39/16s
Auch; nur T1
- 8 Ob 27/17d
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 27/17d
Auch; Beisatz: Stehen für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung, die ? im Sinn einer echten Wahlmöglichkeit ? gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, so ist über die zur Wahl stehenden diagnostischen oder therapeutischen adäquaten Alternativverfahren zu informieren und das Für und Wider (Vorteile und Nachteile: verschiedene Risiken, verschieden starke Intensitäten der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten) mit dem Patienten abzuwägen. (T12)
- 9 Ob 72/17d
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 5 Ob 75/18t
Auch; Beis wie T11; Beis wie T12
- 3 Ob 155/18t
Beis wie T11
- 2 Ob 10/19p
Auch; Beis wie T11
- 6 Ob 77/19w
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 77/19w
nur T1; Beis wie T12
- 3 Ob 237/19b
nur T1; Beis wie T12
- 5 Ob 107/20a
nur T1; Beis wie T12
- 1 Ob 107/20x
Vgl; nur T1; Beis wie T12