Norm
AußStrG §1Rechtssatz
Im Außerstreitverfahren finden die Bestimmungen der ZPO nur insoweit unmittelbare Anwendung, als in den außerstreitigen Rechtsquellen darauf verwiesen wird, sonst aber nicht. Das schließt aber nicht aus, auftretende Gesetzeslücken durch eine die Grundsätze der Amtswegigkeit nicht verfälschende analoge Anwendung der ZPO zu schließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0005754Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_0010OB00581_9000000_002