RS OGH 1990/9/12 1Ob581/90, 10Ob18/04a, 5Ob87/05p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1990
beobachten
merken

Norm

AußStrG §1
ZPO §419
ZPO §430

Rechtssatz

Im Außerstreitverfahren finden die Bestimmungen der ZPO nur insoweit unmittelbare Anwendung, als in den außerstreitigen Rechtsquellen darauf verwiesen wird, sonst aber nicht. Das schließt aber nicht aus, auftretende Gesetzeslücken durch eine die Grundsätze der Amtswegigkeit nicht verfälschende analoge Anwendung der ZPO zu schließen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 581/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 581/90
    SZ 63/151
  • 10 Ob 18/04a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 Ob 18/04a
    Vgl auch; Beisatz: Gemäß der auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Bestimmungen der §§ 419 und 430 ZPO kann das Gericht, das das Urteil oder den Beschluss gefällt hat, jederzeit Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. (T1)
  • 5 Ob 87/05p
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 87/05p
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0005754

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_0010OB00581_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten