Norm
IESG §7 Abs1 Satz1Rechtssatz
§ 7 Abs 1 Satz 1 IESG gilt auch für abweisende gerichtliche Entscheidungen, sofern sich aus diesen das Nichtvorliegen eines gesicherten Anspruches ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077588Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009