RS OGH 1990/9/12 11Os79/90 (11Os80/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1990
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Norm

StGB §21 Abs1
StGB §45
StGB §47

Rechtssatz

Die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und die gleichzeitige bedingte Entlassung aus dieser Maßnahme sind ausgeschlossen, weil die spezielle Gefährlichkeit des Täters nicht für ein und denselben Zeitpunkt (urteilsmäßig) bejaht und (im Beschluß über die bedingte Entlassung) verneint werden kann.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 79/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 11 Os 79/90
    Veröff: JBl 1991,327

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090287

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_0110OS00079_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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