Norm
JGG 1988 §13 Abs1Rechtssatz
Die Verlängerung der mit einer bedingten Verurteilung gemäß dem § 13 Abs 1 JGG aF (nicht anders wie mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gemäß § 13 Abs 1 JGG 1988) bestimmten Probezeit ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086985Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019