Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Als Widerspruch in bezug auf eine unmittelbare subsumtionsrelevante Tatsache begründen ein Einweisungserkenntnis (§ 21 Abs 1 StGB) und ein gleichzeitig ergangener Beschluß über die bedingte Entlassung aus dieser vorbeugenden Maßnahme einen Fehler rechtlicher Art, der gemäß § 292 letzter Satz StPO) zur Aufhebung beider gerichtlichen Entscheidungen führen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090376Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_0110OS00079_9000000_002