Norm
VVG §10 Abs2 litaRechtssatz
Die Vollstreckung ist unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen bzw tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere sind; die Änderung muß derart sein, daß auf der Grundlage des neuen Sachverhaltes ein im Spruch gleichlautender neuer Titelbescheid nicht mehr erlassen werden dürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082137Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_0010OB00017_9000000_001