RS OGH 1990/9/12 1Ob17/90

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Veröffentlicht am 12.09.1990
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Norm

VVG §10 Abs2 lita

Rechtssatz

Die Vollstreckung ist unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen bzw tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere sind; die Änderung muß derart sein, daß auf der Grundlage des neuen Sachverhaltes ein im Spruch gleichlautender neuer Titelbescheid nicht mehr erlassen werden dürfte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082137

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_0010OB00017_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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