Norm
ABGB §176 BRechtssatz
Steht nach dem bisherigen Stand des Verfahrens fest, daß die Genehmigung des Scheidungsvergleichs das Kindeswohl gefährden kann, muß einem Elternteil ein Rekursrecht gegen die Genehmigung des Scheidungsvergleichs im Rekursverfahren eingeräumt werden, auch wenn er in erster Instanz kein subjektives Recht auf Nichtgenehmigung des gerichtlichen Vergleichs hatte, weil anderenfalls - mangels sonstiger Rekurslegitimation - eine Entscheidung in Rechtskraft erwachsen würde, die das Kindeswohl gefährden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006813Dokumentnummer
JJR_19900913_OGH0002_0080OB00632_9000000_001