RS OGH 1990/9/13 8Ob620/90, 7Ob607/93, 8Ob2013/96d, 7Ob69/08k, 7Ob27/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1990
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Norm

CMR Art17 Z1

Rechtssatz

Höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn ein Ereignis nicht außergewöhnlich ist (hier: Diebstähle und Raubüberfälle im südlichen Bereich Italien).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 620/90
    Entscheidungstext OGH 13.09.1990 8 Ob 620/90
    Veröff: JBl 1992,124
  • 7 Ob 607/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 607/93
    Beisatz: Wenn auf der Autobahn (A 30 Neapel in Richtung Rom) der sich aus dem Fenster beugende Beifahrer eines auf gleicher Höhe auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Personenkraftwagens auf den Lastkraftwagenlenker mit einer Pistole zielte und ihm bedeutete, dem Lastkraftwagenzug anzuhalten, liegt jedoch höhere Gewalt vor. (T1) Veröff: VersR 1994,1455
  • 8 Ob 2013/96d
    Entscheidungstext OGH 27.06.1996 8 Ob 2013/96d
    Vgl auch; Beisatz: Das Dulden des Abstellens des beladenen LKW-Anhängers auf einem nicht ausreichend bewachten Parkplatz in Italien ist grob fahrlässig. (T2)
  • 7 Ob 69/08k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2008 7 Ob 69/08k
    nur: Höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn ein Ereignis nicht außergewöhnlich ist. (T3)
  • 7 Ob 27/12i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 27/12i
    nur T3; Beisatz: Hier: Abstellen eines LKW auf einer ansonsten leeren und unbeleuchteten „SOS?Haltestelle“ ohne Setzen einer Sicherungsmaßnahme. (T4)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0073830

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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