RS OGH 1990/9/13 8Ob573/90, 8ObA204/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §867
ABGB §1029 B2

Rechtssatz

Daß nicht alle, sondern nur die für das besondere Vertragsverhältnis maßgeblichen Mitglieder der Gemeindevertretung den äußeren Tatbestand vorhandener Abschlußbefugnis setzten, spielt keine Rolle, weil sonst die Vollmachtsvermutung des § 1029 ABGB - die Wahrung des schutzwürdigen Interesses desjenigen bezweckt, der über die internen Willensbildungsvorgänge des Vertragspartners nicht oder nicht in ausreichendem Maße informiert sein kann - unterlaufen und illusorisch wäre (vgl Wilhelm in JBl 1982,204).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 573/90
    Entscheidungstext OGH 13.09.1990 8 Ob 573/90
    Veröff: JBl 1991,517
  • 8 ObA 204/99d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 ObA 204/99d
    Auch; Beisatz: Der Zweck des § 867 ABGB geht nur dahin, dass die Willenserklärung des Vertretungsorgans der Gemeinde (Kündigung des Klägers) durch einen Gemeinderatsbeschluss gedeckt sein muss, aber nicht dahin, dass geringfügige Verfahrensverstöße anlässlich der internen Beschlussfassung des Gemeinderats die rechtsgeschäftliche Erklärung ungültig machen sollten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014739

Dokumentnummer

JJR_19900913_OGH0002_0080OB00573_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten