Norm
ABGB §867Rechtssatz
Daß nicht alle, sondern nur die für das besondere Vertragsverhältnis maßgeblichen Mitglieder der Gemeindevertretung den äußeren Tatbestand vorhandener Abschlußbefugnis setzten, spielt keine Rolle, weil sonst die Vollmachtsvermutung des § 1029 ABGB - die Wahrung des schutzwürdigen Interesses desjenigen bezweckt, der über die internen Willensbildungsvorgänge des Vertragspartners nicht oder nicht in ausreichendem Maße informiert sein kann - unterlaufen und illusorisch wäre (vgl Wilhelm in JBl 1982,204).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014739Dokumentnummer
JJR_19900913_OGH0002_0080OB00573_9000000_001