RS OGH 1990/9/13 8Ob632/90, 4Ob1594/94, 4Ob14/97f, 3Ob28/01s, 9Ob114/03k, 6Ob186/07g, 6Ob253/10i, 3O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1990
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Norm

ABGB §176 B
ABGB §177 Abs1 B
EheG §55a

Rechtssatz

Ein Elternteil, der mit dem anderen eine Scheidungsvereinbarung geschlossen hat, hat keinen subjektiven Anspruch auf eine andere Entscheidung des Gerichtes über die Kinder, wenn keine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes vorliegt. Das Pflegschaftsgericht ist aber nicht an die von den Eltern getroffene Regelung gebunden, sondern kann von sich aus überprüfen ob der Scheidungsvergleich dem Kindeswohl entspricht. Der Antrag eines Elternteils ist insoweit nur als Anregung zu werten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 632/90
    Entscheidungstext OGH 13.09.1990 8 Ob 632/90
  • 4 Ob 1594/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 1594/94
    Auch
  • 4 Ob 14/97f
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 14/97f
    Auch
  • 3 Ob 28/01s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 28/01s
    Auch; Beisatz: Bei Gefährdung des Kindeswohls ist die Genehmigung zu versagen. (T1)
  • 9 Ob 114/03k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 9 Ob 114/03k
    Auch; nur: Ein Elternteil, der mit dem anderen eine Scheidungsvereinbarung geschlossen hat, hat keinen subjektiven Anspruch auf eine andere Entscheidung des Gerichtes über die Kinder, wenn keine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes vorliegt. (T2)
  • 6 Ob 186/07g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 186/07g
    nur T2
  • 6 Ob 253/10i
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 253/10i
    Vgl; Beisatz: Die Eltern sind an einen abgeschlossenen ? und pflegschaftsgerichtlich genehmigten ? Kontaktregelungsvergleich unter der Einschränkung der clausula rebus sic stantibus gebunden. (T3)
    Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für Vereinbarungen betreffend ein begleitetes Besuchsrecht gemäß § 111 AußStrG. (T4)
  • 3 Ob 238/13s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 238/13s
    Auch; Beisatz: Nach § 190 Abs 3 idF BGBl I 2013/15 bedarf ein Unterhaltsvergleich keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung mehr. (T5)
  • 10 Ob 56/13b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2014 10 Ob 56/13b
    Auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048663

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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