Norm
GmbHG §89Rechtssatz
Die Rechtsansicht, der Liquidator einer GmbH könne das vor der Konkursaufhebung liegende Verfahren wegen Schadenersatzes gegen den Masseverwalter nicht wirksam genehmigen, sondern sei auf eine neue Klagsführung zu verweisen, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Es wäre nutzloser übertriebener und sachlich nicht gerechtfertigter Formalismus, den nach der Rechtsansicht eines Teils der Lehre und Rechtsprechung während des Konkursverfahrens mangels Rechtswegzulässigkeit oder gehöriger Vertretung der Masse nicht klageberechtigten Gemeinschuldner nach Konkursaufhebung zur Wiederholung seiner bloß verfrüht gesetzten Verfahrensschritte, die auch schon zu Prozeßhandlungen der Prozeßgegner Anlaß gegeben haben, zu zwingen, wenn in der Zwischenzeit bereits das Rechtsweghindernis weggefallen ist und der (ehemalige) Gemeinschuldner seine volle Verfügungsberechtigung und Prozeßfähigkeit wiedererlangt hat. Vielmehr ist wie bei der Sanierung von Vertretungsmängeln im Sinne des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO auch der Wegfall des Rechtsweghindernisses noch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035249Dokumentnummer
JJR_19900913_OGH0002_0080OB00663_8900000_001