RS OGH 1990/9/13 8Ob623/90, 6Ob631/91, 5Ob1110/92, 5Ob109/94, 4Ob2231/96h, 5Ob35/05s, 2Ob171/09z, 3O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1990
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Norm

JN idF ZPNov 1983 §49 Abs2 Z5
JN idF ZPNov 1983 §83 Abs1

Rechtssatz

Seit der ZPNov 1983 gehören alle im § 49 Abs 2 Z 5 JN bezeichneten Streitigkeiten vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt. Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen seit der ZPNov 1983 nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses, sondern auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjekts.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 623/90
    Entscheidungstext OGH 13.09.1990 8 Ob 623/90
    Veröff: WoBl 1991,67
  • 6 Ob 631/91
    Entscheidungstext OGH 06.02.1992 6 Ob 631/91
    Veröff: EvBl 1993,132 (Call)
  • 5 Ob 1110/92
    Entscheidungstext OGH 02.02.1993 5 Ob 1110/92
    Auch
  • 5 Ob 109/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 109/94
    Auch; nur: Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen seit der ZPNov 1983 nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses, sondern auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjekts. (T1)
  • 4 Ob 2231/96h
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2231/96h
    Auch; nur: Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses. (T2); Beisatz: Hier: Die Klägerin stützt ihr Feststellungsbegehren auf die Ungültigkeit des auch in ihrem Namen, jedoch ohne ihre Zustimmung abgeschlossenen Bestandvertrages. Die Rechtssache ist somit als Streitigkeit über das Bestehen eines Bestandvertrages im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren. (T3)
  • 5 Ob 35/05s
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 5 Ob 35/05s
    Auch; Beisatz: Für eine Klage, mit der die Gültigkeit eines Vergleichs über Ansprüche aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses bekämpft wird, besteht jedenfalls dann Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 5 JN, wenn die Unwirksamkeit des Vergleichs (auch) aus materiellrechtlichen, die Beurteilung der wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Bestandvertrag erfordernden Gründen geltend gemacht wird. (T4)
  • 2 Ob 171/09z
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 171/09z
    nur T1
  • 3 Ob 120/11k
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 120/11k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046440

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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