Norm
JN idF ZPNov 1983 §49 Abs2 Z5Rechtssatz
Seit der ZPNov 1983 gehören alle im § 49 Abs 2 Z 5 JN bezeichneten Streitigkeiten vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt. Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen seit der ZPNov 1983 nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses, sondern auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjekts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046440Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2011