- 8 Ob 602/90
- 8 Ob 1661/93
Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 1661/93
Auch; Beisatz: Dabei ist nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern ausschließlich von den ersparten Aufwendungen der Mutter auszugehen. (T1)
- 4 Ob 518/94
Auch; Beisatz: Hier: Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung, weil Kind tagsüber beim Geldunterhaltspflichtigen aufhältig ist. (T2)
- 3 Ob 1611/94
Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 1611/94
Vgl
- 10 Ob 2018/96d
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2018/96d
Auch; Beisatz: Hier: Dreiwöchiger Urlaubsaufenthalt des Unterhaltsberechtigten beim Unterhaltspflichtigen - keine Reduzierung der Unterhaltspflicht. (T3)
- 6 Ob 20/97b
Beis wie T1
- 2 Ob 2132/96k
Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 2132/96k
Auch
- 2 Ob 319/99x
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 182/02m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Rechtslage vor dem KindRÄG 2001. (T4)
Beisatz: Hier: Wurden die ersparten Kosten für das Taschengeld, Jausengeld, die Aufwendungen für Nahrung, Wäsche und Freizeitaktivitäten im Ausmaß von zusammen 1.300 S monatlich berücksichtigt, das sind immerhin rund 28 % des Regelbedarfs. Dieses Ergebnis ist plausibel und in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. (T5)
- 6 Ob 83/02b
Auch
- 3 Ob 222/02x
Auch; Beisatz: Aus diesen Entscheidungen ist der Grundgedanke abzuleiten, dass der zu leistende Geldunterhalt dann zu reduzieren ist, wenn der Unterhaltspflichtige auch - über ein übliches Besuchsrecht hinaus - Naturalunterhalt leistet. (T6)
Beisatz: Die Kosten für die Bereithaltung von Wohnraum oder die Anschaffung langlebiger Güter bleiben jedoch vom Aufenthalt beim anderen Elternteil unberührt. (T7)
Beisatz: Eine Aufrechnung der von beiden Elternteilen entsprechend den Aufenthaltsquoten zu erbringenden Geldunterhaltsleistungen kommt mangels Gegenseitigkeit nicht in Betracht. (T8)
- 2 Ob 293/03g
Beis wie T1; Beisatz: Auch bei der durch das KindRÄG 2001 eingeführten gemeinsamen Obsorge ist nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern von den Ersparnissen des anderen Elternteiles auszugehen. (T9)
- 4 Ob 4/04y
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9
- 7 Ob 277/03s
Auch; Beis wie T9
- 8 Ob 62/04g
Beis wie T1
- 7 Ob 145/04f
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Diese Rechtsansicht ist auch bei einer völlig gleichteiligen Aufteilung der Betreuungszeiten ohne Vereinbarung eines hauptsächlichen Aufenthaltes des Minderjährigen iSd
§ 177 Abs 2 ABGB zu vertreten, soferne beiden Elternteilen ein annähernd gleich hohes bzw ein solches Einkommen (wenn auch in unterschiedlicher Höhe) zur Verfügung steht, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Unterhaltsansprüchen der Kinder führte. Andernfalls bleibt der besserverdienende Elternteil geldunterhaltspflichtig, damit das Kind an seinem höheren Lebensstandard (jedenfalls bis zur Luxusgrenze) auch in der Zeit, wo es sich beim schlechterverdienenden Elternteil aufhält, teilhaben kann. (T10)
- 10 Ob 11/04x
Beis wie T1; Beis ähnlich wie T7
- 7 Ob 102/06k
Auch
- 7 Ob 178/06m
Beisatz: Hier: Die Kinder werden insgesamt in etwa 1/3 der Zeit vom Vater betreut - Reduzierung der Unterhaltspflicht um 20 %. (T11)
- 1 Ob 209/08d
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9
- 3 Ob 10/09f
Beis wie T1; Beis wie T11; Beisatz: Nur jene Aufwendungen können die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein „maßstabgerechter" Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse sowie der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten machen würde. (T12)
Veröff: SZ 2009/51
- 4 Ob 74/10a
Vgl; Beisatz: Bei gleichwertigen Betreuungs? und Naturalunterhaltsleistungen besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist. (T13)
Beisatz: Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T14)
Beisatz: So bereits
7 Ob 145/04f. (T15)
- 10 Ob 49/10v
Auch
- 3 Ob 96/12g
Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 96/12g
Vgl auch; Beisatz: Dass das Ausmaß des dem Vater eingeräumten Besuchsrechts keine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt, beruht auf den konkreten Umständen des Einzelfalls und wirft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T16)
- 5 Ob 2/12y
Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 2/12y
Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (T17)
- 4 Ob 16/13a
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 16/13a
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T13
- 6 Ob 11/13f
Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 11/13f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Durch das KindNamRÄG 2013 ist an dieser Rechtslage keine Änderung eingetreten. (T18)
- 10 Ob 17/15w
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 17/15w
Auch; Beis wie T6; Beis wie T13
- 1 Ob 158/15i
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 158/15i
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T18
- 8 Ob 69/15b
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 69/15b
Auch; Beis wie T6; Beis wie T13; Beisatz: Ab wann von gleichwertigen Betreuungsleistungen der Eltern die Rede sein kann, ist angesichts der Vielfalt familiärer Lebens- und Betreuungsmodelle nicht mit einem starren Prozentsatz festzulegen. (T19)
- 1 Ob 207/15w
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 207/15w
Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zur Berücksichtigung der ausgedehnten Betreuung durch den Vater an immerhin rund 128 Tagen im Jahr (35 %) beim Sonderbedarf ? Deckungsmangel. (T20)
- 10 Ob 107/15f
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 107/15f
- 6 Ob 55/16f
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 55/16f
Vgl; Beis wie T13
- 7 Ob 172/16v
Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 172/16v
Auch; Beis wie T6; Beis wie T13
- 1 Ob 151/16m
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 151/16m
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T18; Beisatz: Teilen die Eltern die Betreuung in einem Ausmaß, das über den Rahmen der üblichen persönlichen Kontakte des Elternteils hinausgeht, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält, ist nach der jüngeren Rechtsprechung der zu leistende Geldunterhalt zu reduzieren, wenn der Geldunterhaltspflichtige – über ein übliches Kontaktrecht hinaus – Naturalunterhalt leistet. (T22)
Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung des sogenannten „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“, welches nach der neueren Judikatur zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber seinen Eltern führt, ist neben der gleichwertigen Betreuungs? und Einkommenssituation, dass auch die sonstigen (bedarfsdeckenden) Naturalleistungen von beiden Elternteilen etwa gleichwertig erbracht werden. (T23)
Beisatz: Hier: Keine Anwendung des betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells, da die Mutter über die (gleichteilig mit dem Vater ausgeübte) Betreuung des Minderjährigen hinausgehend im Wesentlichen die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen alleine trägt. (T24)
- 10 Ob 41/17b
Auch; Beis wie T1; Beis wie T9
- 1 Ob 23/18s
Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T22; Beisatz: Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. Ein Wochenendaufenthalt von Freitag nach der Schule bis Sonntag schlägt sich daher nur in zwei Tagen nieder (so schon 5 Ob 2/12y). (T25)
Beisatz: Reduziert sich ein neben dem üblichen, vierzehntägigen Wochenendkontaktrecht eingeräumter weiter „Besuchstag“ in Wahrheit auf ein bloßes Übernachtungsbesuchsrecht unter der Woche (bis zum Schulbeginn am nächsten Morgen), wurde von keiner nennenswerten Ersparnis des anderen Elternteils ausgegangen (so schon 3 Ob 96/12g). (T26)
- 9 Ob 57/17y
Auch; Beis wie T6; Beis wie T13
- 4 Ob 22/18s
Auch; Beis wie T1; Beis wie T16
- 5 Ob 189/18g
Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T9
- 1 Ob 9/19h
Vgl; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T23
- 1 Ob 13/19x
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T25 nur: Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. (T27)
Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T28)
Beisatz: Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (T29)
- 3 Ob 101/19b
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 101/19b
Vgl auch; Beis wie T16
- 5 Ob 141/19z
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 141/19z
Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T9
- 1 Ob 107/19w
Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 107/19w
Vgl; Beisatz: Daraus, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil neben seinem (ausschließlich geschuldeten) Geldunterhalt (im Rahmen seines Besuchsrechts) keinen weiteren – nicht geschuldeten – Naturalunterhalt leistet, kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dies zu einer Erhöhung des Geldunterhalts führen müsste. (T30)
- 1 Ob 25/21i
Vgl; Beis wie T6
- 10 Ob 11/21x
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis ähnlich wie T19
- 1 Ob 89/22b
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 89/22b
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Die konkrete finanzielle Entlastung ist zu prüfen. (T31)