RS OGH 1990/9/15 10ObS139/90, 10ObS233/00p, 10ObS154/01x, 10ObS6/05p, 10ObS45/05y, 10ObS130/08b

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Veröffentlicht am 15.09.1990
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Norm

ASVG §273

Rechtssatz

Als Verweisungstätigkeiten kommen nur solche Berufstätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl, also nicht so eingeschränkt vorkommen, daß von einem "Arbeitsmarkt" gar nicht mehr gesprochen werden kann, wobei hiezu, vom Fall der Offenkundigkeit abgesehen, entsprechende Feststellungen notwendig sind.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 139/90
    Entscheidungstext OGH 15.09.1990 10 ObS 139/90
  • 10 ObS 233/00p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 233/00p
    Auch; Beisatz: Dass sich der Versicherte für eine Berufstätigkeit entschieden hat, für die es in Österreich nur etwa zehn Arbeitsplätze gibt, ist bei der Beurteilung seiner Verweisbarkeit nicht ausschlaggebend. (T1) Beisatz: Die Arbeitsplätze in den Verweisungstätigkeiten sind nicht in ein Verhältnis zu denen im ausgeübten Beruf zu setzen. (T2)
  • 10 ObS 154/01x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 154/01x
    Vgl auch
  • 10 ObS 6/05p
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 ObS 6/05p
  • 10 ObS 45/05y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2005 10 ObS 45/05y
    Vgl auch; Beisatz: Eine Verweisung der Klägerin auf den Beruf einer Tagportierin kommt daher nur dann in Betracht, wenn es für diesen Beruf in dem Umfang, den die Klägerin nach ihrem medizinischen Leistungskalkül ausüben kann, im Sinn der dargelegten Rechtsprechung ausreichend viele Arbeitsstellen gibt. (T3)
  • 10 ObS 130/08b
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 10 ObS 130/08b
    Beisatz: Es kommen als Verweisungsberufe nur solche Berufstätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorhanden sind. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084857

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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