Da das VerG die Frage der Rechtsfähigkeit eines Vereins nicht regelt, ist diese nach § 26 ABGB zu beurteilen. Danach kann die Rechtspersönlichkeit nur entstehen, wenn der Verein "erlaubt ist", wobei § 26 ABGB von einem materiellen Unerlaubtheitsbegriff ausgeht.
Beisatz: Der Verein darf also nicht durch die politischen Gesetze verboten sein oder offenbar der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreiten. Für die Erlaubtheit ausschlaggebend kann nur der wahre Gründungszweck und nicht der in den Statuten festgelegte sein. (T1)