Norm
ASVG §175 Abs3 Z4Rechtssatz
Das ASVG enthält im § 175 Abs 3 Z 4 eine Sonderregelung für Arbeiten, die von einer nach dem BSVG in der Unfallversicherung pflichtversicherten Person in Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden verrichtet werden. Daraus ergibt sich im Hinblick auf § 3 Abs 1 Z 2 BSVG, daß Unfälle, die sich bei solchen Arbeiten ereignen, nur dann als Arbeitsunfälle gelten, wenn das Gebäude, an dem sie vorgenommen werden, dem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085058Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_010OBS00235_9000000_005