RS OGH 1990/9/18 4Ob71/90, 4Ob83/90 (4Ob84/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1990
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Norm

ABGB §26
UWG §14 C
UWG §18

Rechtssatz

Die Haftung juristischer Personen für deliktisches Verhalten Dritter setzt aber schon begrifflich voraus, daß sie zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes bereits entstanden waren; vor dem Zeitpunkt ihrer Entstehung kann eine juristische Person keineswegs deliktsfähig sein. Das wird bei einem deliktischen Organverhalten schon deshalb keine Schwierigkeiten bereiten, weil die Organstellung entweder mit dem Zeitpunkt der Entstehung der juristischen Person zusammenfällt oder doch erst danach erworben werden kann. Macht sich aber jemand fälschlich als "Organ" oder sonst im Namen oder im Interesse einer noch gar nicht existeten juristischen Person eines deliktischen Verhaltens schuldig, dann kommt hiefür eine Haftung der erst später entstehenden juristischen Person nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009129

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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