Norm
VerG §1Rechtssatz
Da es sich sowohl bei der Gründungsvereinbarung als auch bei der Konstituierung um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Gründer handelt, ist auch für die Frage, in welcher Form die Konstituierung stattzufinden hat, allein der satzungsgemäße Konstituierungswille der Gründer maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080190Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_0040OB00071_9000000_006