Norm
ASVG §99Rechtssatz
Verfahren, die auf Entziehung eines Leistungsanspruches abzielen, sind ausschließlich von Amts wegen einzuleiten. Kein Antragsrecht des Rentners oder Pensionisten dahin, daß ihm eine bescheidmäßig zuerkannte Leistung entzogen werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083873Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_010OBS00252_9000000_001