RS OGH 1990/9/18 10ObS252/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1990
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Norm

ASVG §99

Rechtssatz

Verfahren, die auf Entziehung eines Leistungsanspruches abzielen, sind ausschließlich von Amts wegen einzuleiten. Kein Antragsrecht des Rentners oder Pensionisten dahin, daß ihm eine bescheidmäßig zuerkannte Leistung entzogen werde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083873

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_010OBS00252_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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