Norm
ABGB §26Rechtssatz
Nach der herrschenden Ansicht sind privatrechtliche Voraussetzungen für das Entstehen eines ideellen Vereins als juristische Person eine Gründungsvereinbarung und die Konstituierung, die beide zeitlich auch zusammenfallen können. Die Gründungsvereinbarung ist die Willenseinigung der Gründer über die Vereinssatzung, wodurch aber nur eine Innenbindung der Gründer entsteht. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins muß darüber hinaus auch noch die Vereinstätigkeit in Form der Konstituierung aufgenommen werden. Erst mit der Konstituierung wird die Satzung, insbesondere durch Bestellung der satzungsmäßigen Organe, nach außen in Vollzug gesetzt, so daß erst damit der Verein als juristische Person die Rechtsfähigkeit erlangt und entstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042573Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_0040OB00071_9000000_004