RS OGH 1990/9/18 4Ob71/90, 4Ob83/90 (4Ob84/90), 6Ob580/92, 1Ob617/92, 7Ob15/93, 3Ob242/98d, 6Ob251/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1990
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Norm

ABGB §26
VerG §1

Rechtssatz

Nach der herrschenden Ansicht sind privatrechtliche Voraussetzungen für das Entstehen eines ideellen Vereins als juristische Person eine Gründungsvereinbarung und die Konstituierung, die beide zeitlich auch zusammenfallen können. Die Gründungsvereinbarung ist die Willenseinigung der Gründer über die Vereinssatzung, wodurch aber nur eine Innenbindung der Gründer entsteht. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins muß darüber hinaus auch noch die Vereinstätigkeit in Form der Konstituierung aufgenommen werden. Erst mit der Konstituierung wird die Satzung, insbesondere durch Bestellung der satzungsmäßigen Organe, nach außen in Vollzug gesetzt, so daß erst damit der Verein als juristische Person die Rechtsfähigkeit erlangt und entstanden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 71/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 71/90
    Veröff: JBl 1991,784 = SZ 63/156
  • 4 Ob 83/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 83/90
  • 6 Ob 580/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 6 Ob 580/92
    Veröff: SZ 65/104
  • 1 Ob 617/92
    Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 617/92
    Beisatz: Der Nichtuntersagung des Vereins durch die Behörde kommt nur deklarative Bedeutung zu. Die Einhaltung der im VereinsG vorgesehenen Ordnungsvorschriften ist keine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit eines Vereins. (T1) Veröff: SZ 66/13
  • 7 Ob 15/93
    Entscheidungstext OGH 01.09.1993 7 Ob 15/93
    Veröff: SZ 66/101 = VersRdSch 1994,94 = VersR 1994,751
  • 3 Ob 242/98d
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 3 Ob 242/98d
    Auch
  • 6 Ob 251/99a
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 251/99a
    Vgl auch
  • 4 Ob 128/00b
    Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 128/00b
    Auch; nur: Nach der herrschenden Ansicht sind privatrechtliche Voraussetzungen für das Entstehen eines ideellen Vereins als juristische Person eine Gründungsvereinbarung und die Konstituierung, die beide zeitlich auch zusammenfallen können. Die Gründungsvereinbarung ist die Willenseinigung der Gründer über die Vereinssatzung, wodurch aber nur eine Innenbindung der Gründer entsteht. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins muß darüber hinaus auch noch die Vereinstätigkeit in Form der Konstituierung aufgenommen werden. Erst mit der Konstituierung wird die Satzung, insbesondere durch Bestellung der satzungsmäßigen Organe, nach außen in Vollzug gesetzt. (T2)
  • 6 Ob 188/01t
    Entscheidungstext OGH 08.11.2001 6 Ob 188/01t
    nur: Erst mit der Konstituierung wird die Satzung, insbesondere durch Bestellung der satzungsmäßigen Organe, nach außen in Vollzug gesetzt, so dass erst damit der Verein als juristische Person die Rechtsfähigkeit erlangt und entstanden ist. (T3); Veröff: SZ 74/183
  • 3 Ob 300/05x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 300/05x
    Beis wie T1
  • 8 Ob 114/06g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 8 Ob 114/06g
    Auch; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 122/06x. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042573

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_0040OB00071_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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