RS OGH 1990/9/18 10ObS250/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1990
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Norm

ALVG §36
ASVG §292 Abs4 litg

Rechtssatz

Eine Gnadenpension liegt vor, wenn sie von einem privaten Dienstgeber freiwillig einräumt wurde, ohne daß der Dienstnehmer darauf einen (arbeitsrechtlichen) Rechtsanspruch gehabt hätte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050752

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_010OBS00250_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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