Norm
ALVG §36Rechtssatz
Eine Gnadenpension liegt vor, wenn sie von einem privaten Dienstgeber freiwillig einräumt wurde, ohne daß der Dienstnehmer darauf einen (arbeitsrechtlichen) Rechtsanspruch gehabt hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050752Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_010OBS00250_9000000_001