TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/23 2003/10/0271

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Veröffentlicht am 23.02.2004
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Index

64/02 Bundeslehrer;

Norm

UPG 1988 §3 Abs3;
UPG 1988 §3 Abs4 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Mag. W in Villach-Drobollach, vertreten durch Dr. Rudolf Pototschnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Peraustraße 31, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. April 2003, Zl. 5067.120261/1-III/9/02, betreffend Zulassung zum Unterrichtspraktikum, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. April 2003 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum sei bereits mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur abgewiesen worden, weil die Beschwerdeführerin das Höchstalter von 39 Jahren überschritten habe und die Voraussetzung, eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluss des Unterrichtspraktikums sei zu erwarten, nicht erfüllt gewesen sei. An dieser Situation habe sich nichts geändert. Bei der Überprüfung, ob die erwähnte Voraussetzung erfüllt sei, müsse der Landesschulrat in einer Art "Prognoseentscheidung" abklären, wie sich die schulische Entwicklung in den zu unterrichtenden Gegenständen im Hinblick auf Lehrerzahl, Schülerzahl, Personalfluktuation und Anstellungschancen in der nächsten Zeit darstellen werde. Für die Zulassung trotz Überschreitung des Höchstalters sei daher die konkrete Erwartung erforderlich, dass eine unmittelbare Übernahme in den Schuldienst im Anschluss an das Unterrichtspraktikum möglich sei. Die Erstbehörde, der Landesschulrat von Kärnten, habe diese Voraussetzung zu Recht als nicht erfüllt erachtet, zumal in den - in Betracht kommenden - allgemein bildenden Fächern Deutsch und Englisch zur Zeit nahezu keine Neulehrer eingestellt wurden. In Deutsch seien im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (4. Oktober 2002) 125 Lehrer und in Englisch 120 Lehrer auf der beim Landesschulrat geführten Warteliste vorgemerkt gewesen. Mit Stand 16. April 2003 seien beim Landesschulrat in Deutsch 119 und in Englisch 112 wartende Bewerber vorgemerkt gewesen; diese Zahlen würden sich durch die angekündigten Stundenreduktionen in den Lehrplänen sicherlich nicht verbessern.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 23. September 2003, B 778/03, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der hierüber erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum verletzt, weil ihrer Ansicht nach bei Beurteilung der Erwartung einer Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluss des Unterrichtspraktikums nicht nur die bei einem Landesschulrat gemeldeten Stellenbewerber, sondern die Bewerbersituation im gesamten Bundesgebiet in Betracht gezogen hätte werden müssen. Indem die belangte Behörde sich demgegenüber mit der beim Landesschulrat für Kärnten gegebenen Bewerbersituation begnügt habe, habe sie es rechtswidriger Weise unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Unterrichtspraktikumsgesetz besteht auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Anspruch, wobei zu den Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 3 Abs. 4 Z. 4 des Gesetzes ein Lebensalter von höchstens 39 Jahren bei Beginn des Unterrichtspraktikums zählt; von diesem Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen, wenn erwartet werden kann, dass eine Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluss des Unterrichtspraktikums erfolgt.

Für die Zulassung ist gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes jener Landesschulrat zuständig, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Ablegung des Unterrichtspraktikums beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren Landesschulräten Anträge, so ist dies in den Anträgen zu vermerken. Im Falle der Bewerbung um die Zulassung zum Unterrichtspraktikum bei mehreren Landesschulräten sind gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes bei Zulassung durch einen Landesschulrat die Verfahren bei den anderen Landesschulräten einzustellen.

Die Betrauung des Landesschulrates mit der Zulassung zum Unterrichtspraktikum erfolgte - so die Gesetzesmaterialien (RV 461 BlgNR, 17. GP, 14) - u.a. aus Gründen verwaltungsökonomischer Zweckmäßigkeit; der Landesschulrat habe die beste Übersicht über die Praxisplätze in einem Bundesland.

Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Betrauung des Landesschulrates mit der Prognose, ob unmittelbar nach Abschluss des Unterrichtspraktikums eine Anstellung des Zulassungswerbers im Schuldienst zu erwarten sei, von Gewicht; hat doch der Landesschulrat auch die beste Übersicht über die offenen Lehrerstellen im Bundesland und die Anzahl der vorgemerkten Bewerber. Soweit ihm daher bei Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum die prognostische Beurteilung des künftigen Lehrpersonalbedarfes abverlangt wird, hat sich diese Beurteilung auf seinen Zuständigkeitsbereich zu beziehen, d.h. auf den Bereich des Bundeslandes, nicht aber auf den gesamten Bundesbereich.

Einem Zulassungswerber, der meint, es bestehe in einem anderen Bundesland in Hinkunft ein höherer Bedarf an Lehrern, sodass er hier unmittelbar nach Abschluss des Praktikums eine Anstellung im Schuldienst erwarten könne, bleibt es unbenommen, einen Antrag auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum (auch) an den Landesschulrat dieses Bundeslandes zu richten; entsprechende Regelungen sieht das Gesetz - wie dargelegt - ausdrücklich vor.

Selbst wenn man aber mit der Beschwerdeführerin, die nicht bestreitet, das Höchstalter von 39 Jahren überschritten zu haben, davon ausgehen wollte, es käme bei Beurteilung der Nachsichtsvoraussetzung des § 3 Abs. 4 Z. 4 leg. cit. auf die "Bewerbersituation im gesamten Bundesgebiet" an, so zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der Beschwerdeführerin diesfalls Nachsicht zu erteilen gewesen wäre; legt sie doch konkrete Umstände, die ihre Anstellung im Schuldienst unmittelbar nach Abschluss des Unterrichtspraktikums in irgendeinem Bundesland erwarten ließen, nicht dar.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003100271.X00

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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