Norm
UrhG §87aRechtssatz
Der in § 87 a UrhG näher geregelte Anspruch auf Rechnungslegung gehört dem materiellen Recht an. Aus Art XLII EGZPO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch für die Pflicht des Verletzers, die Richtigkeit der von ihm gelegten Rechnung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und unter der Voraussetzung des § 87 a Abs 1, letzter Satz, UrhG die Kosten der Prüfung zu tragen, kann nichts anderes gelten. Auch dabei handelt es sich um eine Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien und nicht um eine Vorschrift darüber, wie ein Anspruch durchzusetzen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077438Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_0040OB00139_9000000_004