RS OGH 1990/9/18 10ObS252/90, 10ObS68/09m, 10ObS138/21y

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Norm

ASVG §99
ASGG §67 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ist der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheides (hier: auf Entziehung der Leistung gegenüber dem Pensionsempfänger) nicht verpflichtet, so steht diesem auch eine Säumnisklage nicht offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083900

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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