Norm
ASVG §99Rechtssatz
Ist der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheides (hier: auf Entziehung der Leistung gegenüber dem Pensionsempfänger) nicht verpflichtet, so steht diesem auch eine Säumnisklage nicht offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083900Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022