Norm
UWG §1 C4Rechtssatz
Gewerbetreibende verschiedener Branchen können auch durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten, ohne dass der Absatz der beiderseitigen ungleichartigen Waren oder Leistungen beeinträchtigt wird; in einem solchen Fall wird zugleich mit der Wettbewerbshandlung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet. Das gilt insbesondere bei Tatbeständen der Rufausbeutung oder der individuellen Behinderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077712Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020