Norm
dUrhG §97Rechtssatz
Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist hier nur für den Gewinnherausgabeanspruch vorgesehen. Dieser Bestimmung kommt aber nach einhelliger deutscher Lehre keine einschränkende, sondern eine klarstellende Bedeutung zu, werden doch beide Ansprüche zur Vorbereitung des Schadenersatzanspruches wie auch des Bereicherungsanspruches aus § 242 BGB hergeleitet, da der Verletzte entschuldbarerweise über den Umfang der Verletzung und damit über Bestehen und Umfang seines Ersatzanspruches im unklaren ist, während der Verletzer unschwer zur Aufklärung in der Lage ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054563Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_0040OB00139_9000000_003