RS OGH 1990/9/18 4Ob139/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1990
beobachten
merken

Norm

dUrhG §97

Rechtssatz

Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist hier nur für den Gewinnherausgabeanspruch vorgesehen. Dieser Bestimmung kommt aber nach einhelliger deutscher Lehre keine einschränkende, sondern eine klarstellende Bedeutung zu, werden doch beide Ansprüche zur Vorbereitung des Schadenersatzanspruches wie auch des Bereicherungsanspruches aus § 242 BGB hergeleitet, da der Verletzte entschuldbarerweise über den Umfang der Verletzung und damit über Bestehen und Umfang seines Ersatzanspruches im unklaren ist, während der Verletzer unschwer zur Aufklärung in der Lage ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 139/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 139/90
    Veröff: IPRax 1991,347 (Schack, zur Qualifikation des Anspruchs auf Rechnungslegung im internationalen Urheberrecht) = MR 1991,112 (Walter) = GRURInt 1991,650

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054563

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_0040OB00139_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten