RS OGH 1990/9/18 10ObS241/90, 10ObS84/99x

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Norm

ASVG §273

Rechtssatz

Ein Werkstättenleiter verrichtet überwiegend Angestelltentätigkeiten, und zwar höhere nicht kaufmännische Dienste, die eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verläßlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis, überwiegend nicht manuelle Arbeit und eine gewisse Einsicht in den Produktionsprozeß fordern. Hätte der Kläger ohne Leitungsfunktion und Aufsichtsfunktion nur mechanische Arbeiten vorgenommen, wäre darin keine höheren nicht kaufmännischen Dienste zu erblicken gewesen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 241/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 241/90
    Veröff: SSV-NF 4/101
  • 10 ObS 84/99x
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 84/99x
    nur: Ein Werkstättenleiter verrichtet überwiegend Angestelltentätigkeiten, und zwar höhere nicht kaufmännische Dienste. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084835

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_010OBS00241_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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