Norm
ASVG §273Rechtssatz
Ein Werkstättenleiter verrichtet überwiegend Angestelltentätigkeiten, und zwar höhere nicht kaufmännische Dienste, die eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verläßlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis, überwiegend nicht manuelle Arbeit und eine gewisse Einsicht in den Produktionsprozeß fordern. Hätte der Kläger ohne Leitungsfunktion und Aufsichtsfunktion nur mechanische Arbeiten vorgenommen, wäre darin keine höheren nicht kaufmännischen Dienste zu erblicken gewesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084835Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_010OBS00241_9000000_002