Norm
ABGB §26Rechtssatz
Ohne Konstituierung durch Bestellung der satzungsmäßigen Organe kann ein Verein seine Vereinstätigkeit als juristische Person nicht aufnehmen; bis dahin betrifft eine dennoch aufgenommene "Vereinstätigkeit" einen noch nicht rechts- und parteifähigen Vorverein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011