Norm
ASVG §135 Abs4Rechtssatz
Der gemäß § 135 Abs 4 ASVG im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewährende Ersatz der Reisekosten (Fahrtkosten) ist schon begrifflich keine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 45 Abs 4 ASGG (§46 Abs3 ASGG) und wird dies auch nicht dadurch, daß in einem Antrag bzw in einer Klage der Ersatz für mehrere solcher Fahrten begehrt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083904Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_010OBS00264_9000000_001