Norm
VerG §1Rechtssatz
Die Konstituierung des Vereines muß nicht unbedingt in einer formellen "konstituierenden" Generalversammlung stattfinden; sie kann auch bereits vor der gemäß § 4 VerG vorgeschriebenen Anzeige über die Bildung eines Vereins erfolgen und muß in einem solchen Fall bei späterer Anmeldung nach dem Ablauf der Untersagungsfrist des § 7 VerG oder einem nach dieser Gesetzesstelle ergangenen Bescheid auf Nichtuntersagung keinesweges wiederholt werden (SZ 11/9; JBl 1957,510).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080188Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_0040OB00071_9000000_005