RS OGH 1990/9/18 4Ob71/90, 4Ob83/90 (4Ob84/90), 1Ob617/92

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Norm

VerG §1
VerG §4
VerG §7

Rechtssatz

Die Konstituierung des Vereines muß nicht unbedingt in einer formellen "konstituierenden" Generalversammlung stattfinden; sie kann auch bereits vor der gemäß § 4 VerG vorgeschriebenen Anzeige über die Bildung eines Vereins erfolgen und muß in einem solchen Fall bei späterer Anmeldung nach dem Ablauf der Untersagungsfrist des § 7 VerG oder einem nach dieser Gesetzesstelle ergangenen Bescheid auf Nichtuntersagung keinesweges wiederholt werden (SZ 11/9; JBl 1957,510).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080188

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_0040OB00071_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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