TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/23 2000/10/0141

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Veröffentlicht am 23.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Edith W und des Hans W, beide in Wien und vertreten durch Prettenhofer & Jandl, Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 7. Juni 2000, Zl. MA 22 - B 4/99, betreffend Ersatzpflanzung nach dem Wiener Baumschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien als Eigentümer der Liegenschaft Wien 23., L-Gasse 6, gemäß § 14 i.V.m. § 6 Abs. 2 bis 4 des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. Nr. 27/1974 (Wr. BaumschutzG), u. a. die Durchführung einer Ersatzpflanzung von sieben Bäumen für die ohne behördliche Bewilligung vorgenommene Entfernung eines Baumes (in der Folge: Baum Nr. II) in näher angeführter Art und Umfang auf den im beigeschlossenen Plan verzeichneten Standorten bis zum 30. November 2000 vorgeschrieben.

Nach der Begründung sei dem magistratischen Bezirksamt für den 23. Bezirk am 21. Oktober 1998 mitgeteilt worden, dass auf dem genannten Grundstück im Zuge einer Bauausführung u.a. der Baum Nr. II ohne Vorliegen einer Entfernungsbewilligung gefällt worden sei. Ein Ansuchen auf Entfernung dieses Baumes sei von den Beschwerdeführern erst am 23. Oktober 1998 eingebracht worden.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk vom 8. März 1999 sei hinsichtlich des Baumes Nr. II eine Ersatzpflanzung im Ausmaß von sieben Bäumen vorgeschrieben worden.

In der dagegen erhobenen Berufung hätten die beschwerdeführenden Parteien begehrt, die vorgeschriebene Ersatzpflanzung für Baum Nr. II ersatzlos zu streichen, da der Stammumfang kleiner als 40 cm gewesen sei.

In einer im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzend eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 10. Jänner 2000 habe dieser erklärt, beim Ortsaugenschein am 21. Oktober 1998 den Stammumfang des Baumes Nr. II am noch vorhandenen Baumstumpf in 20 cm Höhe gemessen zu haben. Von diesem Wert aus sei mittels der entsprechenden artspezifischen Stammverjüngungsfaktoren der Stammumfang in 1 m Höhe berechnet worden. Die Beschwerdeführer hätten am 22. Oktober 1998 bei der Erstellung des Ansuchens um Entfernung des Baumes und einvernehmlicher Festlegung der Ersatzpflanzung weder Art noch Stammumfang von Baum Nr. II in Zweifel gezogen.

Die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen sei den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Dabei seien diese bei ihrer Behauptung geblieben, dass der Stammumfang keine 40 cm betragen habe.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei auf Grund der Sachkenntnis des Amtssachverständigen davon auszugehen, dass der Stamm den Umfang von 99 cm in 1 m Höhe aufgewiesen habe. Eine Fehlberechnung des Stammumfanges durch den Sachverständigen könne auf Grund der Wissenschaftlichkeit der Berechnungsmethode nicht angenommen werden. Es sei daher gemäß § 6 Abs. 2 Wr. BaumschutzG pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe von Beginn der Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulqualität vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 Wr. BaumschutzG gehören zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes alle Bäume, das sind Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes.

Gemäß § 14 Abs. 1 Wr. BaumschutzG ist unbeschadet der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe vorzuschreiben, wenn der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach § 2 verletzt hat.

Nach § 6 Abs. 2 Wr. BaumschutzG bestimmt sich das Ausmaß der Ersatzpflanzung derart, dass pro angefangener 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulqualität (8 bis 15 cm Stammumfang) zu pflanzen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Stamm des ohne behördliche Bewilligung gefällten Baumes Nr. II habe in 1 m Höhe einen Umfang von 99 cm aufgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich dabei im Wesentlichen auf die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 10. Jänner 2000. Ihrer Auffassung nach könne "eine Fehlberechnung des Stammumfanges durch den Sachverständigen auf Grund der Wissenschaftlichkeit der Berechnungsmethode nicht angenommen" werden.

Die beschwerdeführenden Parteien haben demgegenüber in ihrer Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz bestritten, dass es sich beim Baum Nr. II um eine Blaufichte gehandelt habe, und behauptet, dass der Stammumfang keine 40 cm betragen habe. Ferner wurde auf ihre Rechtfertigung im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren verwiesen, wobei für ihr Vorbringen auch zwei Zeugen namhaft gemacht worden seien. Auch in ihrer Äußerung zur Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 10. Jänner 2000 ist von ihnen ihre Behauptung wiederholt worden. Zur Vorgangsweise des Amtssachverständigen, den Umfang eines vorgefundenen Baumstumpfes in 20 cm Höhe zu messen und zur Feststellung des Stammumfanges in 1 m Höhe den ermittelten Wert hochzurechnen, wurde von ihnen vorgebracht, auf dem Grundstück hätten sich auch Baumstümpfe von vor vielen Jahren gefällten Bäumen befunden, die erst im Zuge der Räumungsarbeiten gekürzt worden seien und deshalb einen frischen Schnitt aufgewiesen hätten. Dies wäre etwa eine Erklärung dafür, dass die Messung an einem anderen Baumstumpf als dem Baum Nr. II durchgeführt worden sei. Zum Beweis für ihr Vorbringen wurde auch auf einen Videofilm verwiesen, auf dem die Größe des Baumes zu sehen sei. Weiters wurde auf die bereits namhaft gemachten Zeugen verwiesen und als weiterer Zeuge der Vorbesitzer des Grundstückes angeführt.

Die belangte Behörde hat den Beweisanträgen der Beschwerdeführer weder entsprochen noch in der Begründung ihres Bescheides dargelegt, aus welchen Gründen der Aufnahme dieser Beweise keine Bedeutung für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zugekommen wäre. Diese Vorgangsweise stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 3. Juli 1991, Zl. 91/03/0033).

In der Gegenschrift wird die Auffassung vertreten, auch die angebotenen Zeugen hätten Aussagen nur auf Grund persönlicher Wahrnehmungen machen können, die im konkreten Fall von vornherein nicht den selben Stellenwert hätten, wie eine Messung mit darauf aufbauender wissenschaftlich anerkannter Berechnung. Für die rechtliche Beurteilung sei unbeachtlich, ob Baum Nr. II eine Blaufichte oder eine einheimische Fichte sei; in beiden Fällen würden die selben Stammverjüngungsfaktoren herangezogen. Beim angebotenen Videofilm handle es sich um ein zweidimensionales Medium, bei welchem die Feststellung des Umfanges des betroffenen Baumes alleine auf Grund des Verhältnisses des Baumes zu seiner näheren Umgebung nicht mit der erforderlichen Genauigkeit möglich scheine.

Dazu ist zu sagen, dass selbst ausführliche Darlegungen in der Gegenschrift die fehlenden Erörterungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen vermögen (vgl. etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 607, wiedergegebene Rechtsprechung). Im Übrigen bleibt auch danach offen, welcher Baum vom Sachverständigen überhaupt vermessen worden ist (vgl. zur gesamten Problematik den Punkt 2) des Berufungsbescheides des UVS Wien vom 27. März 2001, Zl. UVS- 06/10/3606/2000/20).

Zufolge der aufgezeigten Mängel war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Februar 2004

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000100141.X00

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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