RS OGH 1990/9/18 10ObS241/90, 10ObS84/99x, 10ObS125/12y, 10ObS10/13p, 10ObS65/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1990
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Norm

ASVG §14
ASVG §245
ASVG §273

Rechtssatz

Die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit muss eine solche Tätigkeit gewesen sein, die ihrem Inhalt nach gemäß § 14 Abs 1 ASVG die Versicherungszugehörigkeit und damit gemäß § 245 ASVG die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 241/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 241/90
    Veröff: SSV-NF 4/101
  • 10 ObS 84/99x
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 84/99x
    Vgl auch; Beisatz: Das Verweisungsfeld gemäß § 273 Abs 1 ASVG wird durch den Beruf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. (T1)
  • 10 ObS 125/12y
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 125/12y
    Auch
  • 10 ObS 10/13p
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 10/13p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Tätigkeit als Angestellter wird ein eigener und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben. (T2)
  • 10 ObS 65/13a
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 65/13a
    nur: Der Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. (T3)
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083709

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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