Norm
ABGB §956Rechtssatz
Auch beim Auftrag auf den Todesfall ist zwischen dem Valutaverhältnis und dem Deckungsverhältnis zu unterscheiden. Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem wird beim Auftrag auf den Todesfall in der Regel ein Vermächtnis oder eine Schenkung beabsichtigt sein. Ist der Begünstigte aber Gläubiger des Auftraggebers, kann es sich auch um eine Zuwendung erfüllungshalber handeln. Das Vorliegen mehrerer Rechtsverhältnisse ist auch kollisionsrechtlich zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019142Dokumentnummer
JJR_19900920_OGH0002_0070OB00600_9000000_001