Norm
ABGB §551Rechtssatz
Bei der Auslegung eines Erbverzichtsvertrages ist nicht nur der objektive Erklärungswert des schriftlich Beurkundeten maßgebend, sondern auch die etwa mündlich erklärte Absicht der Parteien. Zu deren Ermittlung sind daher auch beim Erbverzicht außerhalb der schriftlichen Erklärung gemachte Willensäußerungen heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012328Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020