Norm
ABGB §356Rechtssatz
Erwerbsbeschränkungen nach § 356 ABGB sind wie Ausübungsbeschränkungen ( §§ 358, 364 ABGB ) nur bei besonderer Anordnung anzunehmen. Im Zweifel steht der Erwerb einer veräußerlichen Sache jedermann frei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010357Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013