RS OGH 1990/9/20 7Ob588/90, 9Ob76/09f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §356
ABGB §358 I
ABGB §364 A

Rechtssatz

Erwerbsbeschränkungen nach § 356 ABGB sind wie Ausübungsbeschränkungen ( §§ 358, 364 ABGB ) nur bei besonderer Anordnung anzunehmen. Im Zweifel steht der Erwerb einer veräußerlichen Sache jedermann frei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010357

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten