Norm
ABGB §212 Abs4Rechtssatz
Der § 212 Abs 4 ABGB ist auch auf den Fall anzuwenden, dass die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Mutter gemäß § 198 Abs 3 (alt) ABGB zum Unterhaltssachwalter des Kindes bestellt wurde. Es besteht daher konkurrierende Vertretungsbefugnis. Die Mutter ist zur Stellung eines weiteren Unterhaltserhöhungsantrages für einen späteren Bemessungszeitraum berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049097Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019