Norm
ABGB §922Rechtssatz
Kennt aus der Sicht des Erwerbers der Veräußerer die gewünschte Eigenschaft oder muss er sie erkennen, so ist bei Nichtaufklärung über die Untauglichkeit die Eignung als stillschweigend zugesagt anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018468Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017