Norm
ABGB §212Rechtssatz
Nach dem am 01.07.1989 in Kraft getretenen und hier anzuwendenden KindRÄG wird der Jugendwohlfahrtsträger bereits mit dem Einlangen eines entsprechenden Ersuchens, der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder mit dem Abschluß der Niederschrift hierüber Sachwalter des Kindes für die Festsetzung oder Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Eines Gerichtsbeschlusses bedarf es nicht mehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049057Dokumentnummer
JJR_19900920_OGH0002_0070OB00614_9000000_001