Norm
StGB §271Rechtssatz
Unter einer "In-Beschlagnahme" von Sachen in der Bedeutung des § 271 StGB ist deren zwangsweise Bereitstellung zur Verfügung einer Behörde im Sinne eines solcherart begründeten öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095931Dokumentnummer
JJR_19900920_OGH0002_0120OS00107_9000000_003