Norm
StGB §34 Z13Rechtssatz
Der Milderungsgrund des § 34 Z 13 StGB kann in seiner ersten Variante nur bei jenen Delikten relevant sein, die auf eine Rechtsgutverletzung abgestellt sind, ohne daß deren Eintritt für die Tatbestandsmäßigkeit vorausgesetzt ist, wie dies auf Absichtsdelikte, Versuchsdelikte oder Unternehmensdelikte zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091307Dokumentnummer
JJR_19900921_OGH0002_0160OS00021_9000000_001