Norm
StGB §12 BcRechtssatz
Weder die Leistung von Aufpasserdiensten noch auch die vorab gemachte Zusage, beim Abtransport der Diebsbeute behilflich zu sein, vermag unmittelbare Diebstahlstäterschaft zu begründen; seit der Aufhebung des § 127 Abs 2 Z 1 StGB (durch das StRÄG 1987) sind derartige Verhaltensweisen vielmehr als Beitragstäterschaft gemäß § 12 dritter Fall StGB zum Diebstahl des diesen unmittelbar ausführenden Täters zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089944Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009