RS OGH 1990/9/21 16Os26/90, 13Os126/90, 14Os133/90, 14Os124/90, 15Os104/91, 13Os130/91, 13Os46/92, 1

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5a
StPO §345 Abs1 Z10a

Rechtssatz

Der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO abstellt.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0099674

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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