Norm
StPO §252 Abs1 Z3Rechtssatz
Bei einer (auch unter dem Gesichtspunkt des § 153 Abs 2 StPO) unberechtigten Verweigerung der Aussage ist es für die Berechtigung zur Verlesung früherer gerichtlicher Aussagen nach § 252 Abs 1 Z 3 StPO ohne Belang, ob der Weigerung durch Anwendung von Beugemitteln abgeholfen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098311Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017