RS OGH 1990/9/21 16Os21/90, 11Os159/97 (11Os160/97), 15Os164/11y, 12Os59/17v

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Norm

StPO §252 Abs1 Z3

Rechtssatz

Bei einer (auch unter dem Gesichtspunkt des § 153 Abs 2 StPO) unberechtigten Verweigerung der Aussage ist es für die Berechtigung zur Verlesung früherer gerichtlicher Aussagen nach § 252 Abs 1 Z 3 StPO ohne Belang, ob der Weigerung durch Anwendung von Beugemitteln abgeholfen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098311

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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