Norm
StPO §11Rechtssatz
Soweit der Untersuchungsrichter nicht wie in der Voruntersuchung als selbständiges Untersuchungsorgan (§ 96 StPO) fungiert, ist er Hilfsorgan der Ratskammer und daher an deren Ersuchen gebunden (vgl ua EvBl 1986/65). Unter diese Ersuchen fällt auch die durch allfällige Begleitmaßnahmen zur Geschäftsordnung dem Untersuchungsrichter übertragene Veranlassung der Zustellung der Entscheidungen der Ratskammer (analog einer Entscheidung der Rechtsmittelinstanz) im Wege seiner Geschäftsabteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096126Dokumentnummer
JJR_19900924_OGH0002_0000DS00007_9000000_006