Norm
AußStrG §62 Abs1 B1bRechtssatz
Das Hereinreichen der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe in den Ermessensbereich schließt die Zulässigkeit der Revision dann aus, wenn bei der Entscheidung des Einzelfalles von dem durch den Begriffsinhalt abgesteckten Ermessen im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Gebrauch gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042929Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010