RS OGH 1990/9/25 5Ob595/90, 2Ob533/91, 5Ob91/97m, 5Ob147/09t

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Norm

AußStrG §62 Abs1 B1b
ZPO §502 Abs4 Z1 HIII5

Rechtssatz

Das Hereinreichen der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe in den Ermessensbereich schließt die Zulässigkeit der Revision dann aus, wenn bei der Entscheidung des Einzelfalles von dem durch den Begriffsinhalt abgesteckten Ermessen im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Gebrauch gemacht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042929

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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